7. Zahlungsverzug, Zinsen |
Bei Ãœberschreitung eines Zahlungstermins steht Comkom ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 8%-Punkten über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank sowie Mahnspesen zu. Weiters verpflichtet sich der Kunde, Comkom die Mahn- und Inkassospesen des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eines anderen vergleichbaren Institutes zu ersetzen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Ferner ist Comkom berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bis der Auftraggeber den Verzug behoben hat, sowie vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Im Falle von Teilzahlungen tritt bei Verzug mit einer Ratenzahlung Terminverlust ein. |
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8. Eigentumsvorbehalt |
Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von Comkom bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Zahlt der Kunde mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit der Einlösung dieser Papiere als abgedeckt. |
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Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Comkom hinzuweisen und Comkom unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat das Eigentum der Comkom deutlich sichtbar zu kennzeichnen. |
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Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Comkom nicht gehörenden Waren erwirbt Comkom Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. |
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Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Comkom an den Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden oder bei sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist Comkom unwiderruflich dazu bemächtigt, ohne das Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe. |
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Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch Comkom gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist. |
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Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an Comkom ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Comkom ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von Comkom wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Comkom darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. |
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Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Comkom. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der Comkom maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von Comkom gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen. |
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Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände (Demoware) bleiben im ausschließlichen Eigentum von Comkom. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Comkom über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. |
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9. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie |
Generell sind bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art vom Kunden die Abwicklungsrichtlinien des jeweiligen Herstellerkundendienstes (Herstellerhotline) in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste der Comkom zu beachten. Nur bei Transportschäden (siehe auch Punkt 4...) bzw. Fehllieferungen ist erste Ansprechpartner Comkom; in allen anderen Gewährleistungs- und Garantiefällen und insbesondere bei sämtlichen Funktionsstörungen sind diese ausschließlich der jeweiligen Herstellerhotline zu melden. |
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Der Auftraggeber hat die von Comkom gelieferten Waren innerhalb von 48 Stunden zu untersuchen und auf äußere Beschädigungen bzw. Mängel oder das Abweichen der Lieferung von der Bestellung schriftlich Comkom anzuzeigen. Im Falle des Weiterverkaufs der Vertragsprodukte in fabrikmäßiger Originalverpackung durch den Auftraggeber (Händler) ist dieser verpflichtet, Comkom eine derartige Anzeige binnen 48 Stunden nach Ãœbergabe der Ware an seinen Kunden zu übersenden. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel bzw. Abweichungen sind innerhalb von 48 Stunden nach Erkennbarkeit in derselben Weise anzuzeigen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist gilt die Ware als genehmigt. |
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Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, leistet Comkom für die Dauer der gesetzlichen Frist Gewähr, dass die gelieferten fabrikneuen Waren frei von Bearbeitungs- und Materialfehlern sind, während gebrauchte Waren ( z.B. Demoware) vom Auftraggeber wie besichtigt übernommen werden. Allfällige auf Mängeln beruhende Schadenersatzansprüche verjähren ebenfalls mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. |
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Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz, inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist. |
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Die Inanspruchnahme von Gewährleistung und Garantie ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch falsche Bedienung oder Handhabung verursacht wurden, an Geräten unsachgemäße Eingriffe vorgenommen oder in denen keine Originalersatzeile und/oder Zubehör verwendet wurden, an Geräten keine Typenschilder (mit der Seriennummer des Herstellers) angebracht sind. Bei Verwendung fremden Verbrauchsmaterials (insbesondere Drucker Toner, usw.), beim Einbau von Teilen fremder Herkunft und bei Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten von fremder Seite, sieht sich Comkom außerstande, Gewähr zu leisten, sofern der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist. Eine vereinbarte Garantie erstreckt sich weder auf Batterien, Akkumulatoren, Lampen, Glasteile und generell auch nicht auf alle Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verbraucht werden bzw. verschleißen oder regelmäßig erneuert werden müssen, noch auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung bzw. Nichtbefolgung der Bedienungsanleitung zurückzuführen sind. |
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Von der Gewährleistung auch ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Ãœberspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten. |
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Die Kosten für während der Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit durchzuführende Reinigungs- und Wartungsarbeiten trägt der Auftraggeber. Alle für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vereinbarten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von Garantieleistungen. |
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Erfüllungsort der Gewährleistung bzw. eines Garantieanspruchs ist die von Comkom entsprechend der Richtlinien der Hersteller genannte Servicestelle. Die Rücksendung beanstandeter Ware an Comkom bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses von Comkom und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. |
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Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt Comkom etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen. |
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Ergibt die Ãœberprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Comkom berechtigt, alle ihr entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Ãœberprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Comkom berechnet. |
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Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. |
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10. Haftung und Schadenersatz |
Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Comkom haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung. Wir haften nicht für unrichtige Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen. |
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Comkom haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder krasse grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für Sachschäden gemäß Produkthaftungsgesetz wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb des Produkts beteiligten Unternehmen ausgeschlossen, sofern nicht ein Verbraucher den Schaden erleidet. Für den Fall des Weiterverkaufs eines von Comkom gelieferten Produkts verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Bestimmung auf den Käufer zu überbinden. |
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11. Gefahrtragung, Gefahrenübergang |
Comkom trägt die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der zu liefernden Ware bis zum Zeitpunkt der Versendung. Ab diesem Zeitpunkt trägt alle Risiken der Auftraggeber. |
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12. Leihgeräte, Probestellungen |
Leihgeräte und Geräte die als Probestellung geliefert wurden (Demoware), können nur in Originalverpackung inkl. aller Manuals, Kabel, Software und sonstigem Zubehör zurückgenommen werden. |
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13. Exportlieferungen |
Die gelieferten Vertragsprodukte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften bzw. dem österreichischen Außenhandelsrecht sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in welche die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten. Gemäß den vorstehend aufgeführten Exportbestimmungen dürfen die Produkte insbesondere nicht an definierte Nutzer oder in definierte Länder oder an Nutzer geliefert oder lizenziert werden, die in Aktivitäten im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder Völkermord verwickelt sind. |
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Dem Kunden ist bekannt, dass die Exportkontrollvorschriften abhängig von den erworbenen Waren unterschiedliche Beschränkungen vorsehen und regelmäßig geändert werden und er verpflichtet sich - vor jedem Export oder Reexport - sich über diese Vorschriften selbständig bei der entsprechenden österreichischen Behörde bzw. nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, zu erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. |
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Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Comkom, bedarf gleichzeitig der Ãœbertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber Comkom. Embargobestimmungen gemäß internationaler Abkommen oder von internationalen Organisationen verhängt (z. B. UNO) sind striktest einzuhalten. |
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Bei Export von Vertragsprodukten ist der Kunde alleinig verpflichtet, für die notwendigen Export und Zollbewilligungen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Comkom übernimmt keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Produkte. |
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14. EU-Einfuhrumsatzsteuer |
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an Comkom ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an Comkom zu erteilen. |
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Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr -, der bei Comkom aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen. |
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Jegliche Haftung von Comkom aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten Comkom nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt. |
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15. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter |
Das Urheberrecht an den von Comkom zur Verfügung gestellten Vertragsprodukten steht ausschließlich Comkom bzw. dem Urheberrechtsinhaber zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Hinweise auf das Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte, die auf den Vertragsprodukten angebracht sind, zu beseitigen oder unkenntlich zu machen. Der Händler ist verpflichtet, die Vertragsprodukte nur für den Vertragszweck zu nutzen und das Urheberrecht in jeder Weise zu schützen, es also insbesondere zu unterlassen, die Vertragsprodukte zu ändern und / oder zu kopieren. Eine Verletzung der Schutzrechte begründet einen Schadenersatzanspruch zu Gunsten von Comkom bzw. des Urheberrechtsinhabers. |
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Comkom übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat Comkom von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
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Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Soweit Software zum Lieferumfang der Vertragsprodukte gehört, darf der Auftraggeber diese weder kopieren noch Dritten zur Nutzung überlassen. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Durch Öffnen der versiegelten Verpackungen werden die Software Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers anerkannt, eine nachträgliche Rückgabe oder Umtausch ist nicht möglich. |
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16. Datenschutz |
Die gesamte Marktbearbeitung, Kundenbetreuung und Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Comkom mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung (EDV) und die Daten werden auch zu Direktmarketingzwecken verwendet. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung, Ãœbertragung und Weiterverarbeitung aller der Comkom im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass Comkom die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von Comkom auch innerhalb der Comkom Unternehmensgruppe verwendet sowie Name und Anschrift der Auftraggeber an die jeweiligen Hersteller weitergibt. |
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17. Geheimhaltung |
Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln. |
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18. Schlussbestimmungen |
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. |
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Comkom ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. |
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Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen. |
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Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. |
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